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Germany – Geothermal power station construction work – Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrags für die bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung der Bodenschätze Erdwärme, Sole und Lithium (Tiefe Geothermie) im geographischen Gebiet von Berlin „Teilaufsuchungsgebiet 1-2“ mit einer Anwartschaft auf die Nutzungsüberlassung der bergrechtlichen Bewilligung (Tiefe Geothermie)

Tender Description

Die Vergabestelle führt ein Verfahren nach der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) als zweistufiges Verfahren, ausgerichtet an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb durch. Das Land Berlin beabsichtigt, für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in Berlin die Nutzung von Erdwärme zu fördern und zu optimieren. Grundlage dafür ist die am 25. Juli 2023 durch den Senat beschlossene „Roadmap Tiefe Geothermie“. Demnach sollen Investitionshemmnisse für Geothermieprojekte beseitigt und zu einem beschleunigten Ausbau der Tiefen Geothermie beigetragen werden. Das Land Berlin beabsichtigt u.a. die Durchführung einer 3D Seismik und das Abteufen eigener Erkundungsbohrungen. Das Land Berlin ist seit dem 20. Juni 2025 Inhaberin der bergrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Bundesberggesetz (BBergG) für die Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium für einen großen Teil des Gebietes des Landes Berlin (Erlaubnisfeld „Erdwärme Berlin“). Die Erlaubnis ist für die Dauer von 5 Jahren erteilt und kann verlängert werden. Damit liegt die (alleinige) Möglichkeit der Durchführung von bergrechtlich relevanten Aufsuchungstätigkeiten beim Land Berlin. Zu den Aufsuchungstätigkeiten gehören u.a. auch Probebohrungen. In einem nächsten Schritt kann eine bergrechtliche Bewilligung nach § 8 BBergG beantragt werden. Der Erlaubnisinhaber hat dabei einen Vorrang (vgl. § 14 BBergG). Das Land Berlin beabsichtigt, einen Teil seiner Rechte aus der bergrechtlichen Erlaubnis an ein geeignetes Unternehmen zur Nutzung zu überlassen. Das Unternehmen als Nutzer der Erlaubnis und Unternehmer i.S.d. § 4 Abs. 5 BBergG teuft (in Abstimmung mit dem Land Berlin) eine oder mehrere Bohrungen auf eigene Rechnung ab. Es ist mindestens bis Lias zu bohren. Dies soll innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Abschluss des Nutzungsüberlassungsvertrags erfolgen und die Konzessionsgeberin erhält alle diesbezüglich gewonnenen Daten und Informationen. Im Erfolgsfall beantragt die Konzessionsgeberin die Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung, welche, wenn sie erteilt wird, an den Nutzer zur Nutzung überlassen wird. Der Nutzer kann sodann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Geothermieanlage errichten (vollständige genehmigungsrechtliche Zulässigkeit voraussetzt) und die Bodenschätze Erdwärme, Sole und Lithium langfristig gewinnen und wirtschaftlich verwerten. Der Nutzer trägt das Fündigkeitsrisiko. Er ist Unternehmer i.S.d. § 4 Abs. 5 BBergG, ihm obliegt die Erfüllung aller an ihn gerichteten bergrechtlichen Anforderungen. Bei der Erfüllung der bergrechtlichen Anforderungen an das Land Berlin wirken der Nutzer und das Land zusammen. Die Konzessionsgeberin als Nutzungsüberlasserin erhält die Betriebsdaten während der Nutzungszeit übermittelt. Das Verfahren bezieht sich auf den Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrages im Teilaufsuchungsgebiet 1-2. Das Teilaufsuchungsgebiet 1-2 liegt im Nordteil Berlins im Bezirk Pankow und umfasst die Ortsteile Französisch Buchholz, Blankenfelde und Blankenburg. Die Fläche des Teilaufsuchungsgebiets beträgt rund 7,0 km². Im Süden schließt das Teilaufsuchungsgebiet 1-1 an das Teilaufsuchungsgebiet 1-2. Im Westen und Nordwesten begrenzt das Landschaftsschutzgebiet Blankenfelde das Teilaufsuchungsgebiet 1-2, während im Nordosten das Teilgebiet von den landwirtschaftlich genutzten Flächen separiert wird.

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