Germany – Ship-operating services – Rahmenvereinbarung zum Betrieb des Gewässerbehandlungsschiffes der LMBV zur Neutralisation versauerter Tagebaurestgewässer 2026 bis 2030
Tender Description
Betrieb und Überwachung des Gewässerbehandlungsschiffes, Betrieb zweier Einsetz- und Beladestellen sowie des Arbeits- und Kontrollbootes. Weiterhin sind Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Einsetz- und Beladestellen, dem GWBS sowie am Sanierungsstützpunkt erforderlich. Lieferung zweier Lagercontainer, incl. Containerüberdachung. Liefern und Einbringen von ca. 380,0 Mio Mol bzw. ca. 47.000 t CaCO3-basierten Feststoff. Der Fahrbetrieb wird auf ca. 270 Tage geschätzt. Bei der Angebotsbewertung wird die Produktqualität des angebotenen Neutralisationsproduktes berücksichtigt, um eine objektive Vergleichbarkeit der Angebote zu erzielen. Bei der Produktqualität sind die Reaktivität des Kalkproduktes sowie die Lagerungsdichte entscheidend. Die Reaktivität des Kalkproduktes (Neutralisationsäquivalent) beeinflusst die erforderliche Liefer- und Eintragsmenge einer vorgegebenen Alkalinität. Dies wiederum hat Auswirkungen auf die Liefer- als auch auf die Eintragskosten. Zur Angebotsbewertung wird die erforderliche Eintragsmenge sowie die Umlaufzeit des zum Einsatz kommenden Produktes in Abhängigkeit der Lagerungsdichte in produktspezifische Eintragskosten umgerechnet. Näheres siehe Leistungsbeschreibung unter Punkt 2.6.5 Bewirtschaftung und technische Betriebsführung des LMBV-Sanierungsstützpunktes in Sedlitz, mit Übernahme der Anlagenverantwortung und Gestellung der Verantwortlichen Elektrofachkraft gemäß Leistungsbeschreibung. Der Vertrag wird als Rahmenvereinbarung mit Abrufleistungen (Kontrakt) ausgeschrieben. Die Beauftragung und Abrechnung der Leistungen erfolgt nach Bedarf diskontinuierlich über Einzelauftrag (Abruf) im AVA@LMBV . Die im Leistungskatalog aufgeführten Mengenvorsätze für die Abrufleistungen stellen unverbindliche Schätzwerte dar. Die Mengenvorsätze geben den aktuellen Planungstand wieder. Es besteht weder Anspruch auf eine Mindestmenge noch auf die angegebenen Gesamtmengen. Es bestehen keinerlei Ansprüche aus nicht erwirtschafteten Umlagen aufgrund nicht getätigter Abrufe. Umlagen (WuG, BGK, AGK) werden ausschließlich in Zusammenhang mit dem Einzelabruf vergütet. Die Leistungen sind auf Nachweis abzurechnen.
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