Germany – Public road transport services – Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über den Rufbusverkehr „WatzMobil Berchtesgadener Land“ im Landkreis Berchtesgadener Land
Tender Description
Der Landkreis Berchtesgadener Land beabsichtigt als zustände Behörde (Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayÖPNVG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Berchtesgadener Land Mobilitätsgesellschaft mbH (BGLM) (p. Adr. Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall, E-Mail: mobilitaet@lra-bgl.de; Tel.: +49 8651 773-577) direkt zu vergeben (Betreiber). Die Gründung der BGLM wurde am 28.11.2025 durch den Kreistag des Landkreises Berchtesgadener Land beschlossen. Die BGLM befindet sich zum Zeitraum der Veröffentlichung dieser Vorabinformation noch in der Grünung; sie wird zum beabsichtigten Zeitpunkt der Inhouse-Vergabe und des Betriebsbeginns rechtsfähig bestehen. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und Art. 1 BayÖPNVG. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des fahrplanfreien Linienbedarfsverkehrs (On-Demand-Verkehr / ODV) gemäß § 44 PBefG in dem folgenden Betriebsgebiet mit abgehenden Linienabschnitten in das Gebiet Land Salzburg: Bereich Nord (Gemeindegebiete von Laufen, Saaldorf-Surheim, Freilassing, Teisendorf, Ainring), Bereich Mitte (Gemeindegebiete von Anger, Piding, Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain, Schneizlreuth), Bereich Süd (Gemeindegebiete von Bischofswiesen, Marktschellenberg, Berchtesgaden, Schönau am Königssee, Ramsau bei Berchtesgaden). Es handelt sich hierbei um Linienbedarfsverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. § 44 PBefG. Die Linienbedarfsverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienbedarfsverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, den Nahverkehrsplan in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bedienzeiten, Bedienungsgebiet, Bedienungsqualität, Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienbedarfsverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienbedarfsverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß § 44 PBefG.
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