Germany – Education and training services – ZAW-Fachinformatiker/in FR Anwendungsentwicklung-Augustdorf
Tender Description
Vorbereitung und Erwerb des Abschlusses Fachinformatiker/in FR Anwendungsentwicklung gem. Rechtsverordnung in der aktuell gültigen Fassung wird angestrebt. Die Teilnehmer sind Soldaten auf Zeit, die in der Maßnahme einen anerkannten Berufsabschluss erwerben sollen. Die Soldaten sollen auf Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin Fachinformatikerausbildungsverordnung - FIAusbV) in der jeweils aktuellen Fassung sowie dem einschlägigen Ausbildungsrahmenlehrplan und Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachinformatiker und Fachinformatikerin FR Anwendungsentwicklung ausgebildet und auf die Prüfung sowie ggf. Wiederholungsprüfung vorbereitet werden. Leistungsgegenstand ist die Durchführung der Ausbildung und ggf. Nachschulung. Inbegriffen ist die Vorbereitung sowie die Anmeldung zur Prüfung und ggf. Nachprüfung zum Ausbildungsabschluss. Darüber hinaus müssen die Betriebssysteme Windows und Linux vollumfänglich ausgebildet werden. Dazu gehört die Vermittlung von Fachwissen, Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung und die Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen. Der AN ist verpflichtet, die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, sowie zeitlich und sachlich gegliedert, so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Der/Die Teilnehmer/-in soll in die Lage versetzt werden, die Abschlussprüfung erfolgreich absolvieren zu können. Während der Ausbildung werden die Teilnehmer vom üblichen militärischen Dienst freigestellt und einer ZAW-Betreuungsstelle (militärischen Dienststelle) wirtschaftlich und truppendienstlich unterstellt. Sie erhalten weiterhin Besoldung und Versorgung durch die Bundeswehr. Die Teilnahme an den Berufsbildungsmaßnahmen ist für Soldaten Dienst, es besteht daher Versorgungsschutz nach den §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Personen als versicherungsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung, die unter den Anwendungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes oder anderer Gesetze fallen, die die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen. Diesbezüglich sind daher keine Kosten in der Kalkulation anzusetzen.
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