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Public Tender Opportunity

Germany – Motor vehicles – Öffis Nahverkehr Hameln-Pyrmont GmbH :Beschaffung von Elektro-Omnibussen

Published on July 11, 2025

Tender Description

Die Öffis Nahverkehr Hameln-Pyrmont GmbH (im Folgenden auch Öffis) planen im Jahr 2026 die Beschaffung von serienreifen Stadt-Niederflur-Solo- und Gelenk-Linienomnibussen mit Elektro-Antrieb für den Einsatz in ihrem außer- und innerstädtischen Liniennetz. Die Öffis schreibt hierzu mit Hilfe eines europaweiten Vergabeverfahrens (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb) den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Solo- und Gelenk-Elektro-Omnibussen (im Folgenden auch Fahrzeuge) aus. Rahmenvereinbarungen sind Aufträge, die ein Auftraggeber an ein oder mehrere Unternehmen vergeben kann, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere den in Aussicht genommenen Preis. Der Unterschied im Vergleich zu anderen Arten der Vergabe besteht in der Zweistufigkeit des Beschaffungsvorgangs. Auf der ersten Stufe wird in diesem Vergabeverfahren mit einem Bieter eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Auf der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der Rahmenvereinbarung privilegierte Einzelaufträge durch den Abschluss von Einzelaufträgen vergeben. Rahmenvereinbarungen sind mithin Vereinbarungen, mit denen eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung erst eröffnet werden soll. Sie legen typischerweise nur die wesentlichen Parameter für die Erteilung von Einzelaufträgen fest, die den eigentlichen Beschaffungsvorgang ausmachen. Konkrete Leistungspflichten werden zumeist nicht durch die Rahmenvereinbarung, sondern erst durch den jeweiligen Einzelauftrag begründet. Eine Rahmenvereinbarung ist mithin nur die Vorstufe des öffentlichen Auftrags und ein Instrument zur Bündelung von Einzelaufträgen. In der zu vergebenen Rahmenvereinbarung werden daher die Bedingungen für den Abschluss von Einzelaufträgen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über die Lieferung von Solo- und Gelenk-Elektro-Omnibussen festgelegt. Außerdem werden die wesentlichen Regelungen, nach denen die Einzelaufträge abzuwickeln sind, vereinbart. Diese Rahmenvereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf den Abschluss von Einzelaufträgen.

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